Liebe Engagierte,
anbei leiten wir euch eine Info der Rechtsanwältin Eva Steffen aus Köln weiter:
„Seit 2016 sind die gegenüber dem Regelbedarf nach dem SGB XII und Hartz IV abgesenkten Leistungssätze nach § 3 AsylbLG trotz erheblich gestiegener Lebenshaltungskosten unverändert niedrig. Zum 17.3.2016 wurden sogar noch einzelne Bedarfspositionen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur sowie Bildung als in den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes nicht bedarfsrelevant gestrichen und die Grundleistungen so um 10 € gekürzt.
Der gesetzlichen Verpflichtung zur Neufestsetzung und jährlichen Anpassung der Leistungssätze kommt die Gesetzgeberin seit März 2016 nicht mehr nach!
Wären die Grundleistungen ohne Neufestsetzung zumindest weiter fortgeschrieben worden, bestünde für das Jahr 2019 ein Leistungsanspruch nach § 3 AsylbLG in Höhe von 371 € statt der gewährten 354 €!
Gegenüber den Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums nach dem SGB II/SGB XII (analog) steigt die Differenz von schon jetzt 62 € ab Januar 2019 auf 70 €!
Es sollte daher gegen JEDEN noch binnen Monatsfrist anfechtbaren Bescheid, mit dem Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt werden, ein Widerspruch eingelegt und bis Ende 2018 ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für die Zeiträume ab 1.1.2017 gestellt werden!
Abgesehen von der Höhe der Grundleistungen enthalten Leistungsbescheide nach dem AsylbLG häufig darüber hinausgehende weitere Fehler:
Ø Zuordnung zur falschen Regelbedarfsstufe
Ø Unterbliebene oder verspätete Umstellung auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG
Ø Rechtswidrige Leistungskürzung/-einschränkung
Ø Unberücksichtigter Mehrbedarf
Ø Fehlerhafte Einkommensanrechnung
Ø usw.
Jeder Leistungsbescheid nach dem AsylbLG sollte daher überprüft werden!
Warum jetzt?
Es besteht noch bis Ende 2018 die Möglichkeit, alle Bescheide ab Januar 2017 durch Anträge nach § 44 SGB X überprüfen zu lassen. Diese Chance sollte nicht vertan werden, um im Falle des Erfolges auch rückwirkend höhere Leistungen zu erhalten. In jedem Fall sollten die aktuellen Bescheide durch einen Widerspruch angefochten werden, um sich auch laufend die Ansprüche zu sichern.
Kosten?
Sollten Sie einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin beauftragen wollen, kann für den Widerspruch Beratungshilfe, im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden.“
Wir haben diese wichtigen Informationen vom Flüchtlingsrat NRW e.V. erhalten. Jede*r von euch, der/die Geflüchtete betreut oder unterstützt, sollte den Antrag auf Überprüfung noch im Dezember 2018 stellen.
Das Antragsmuster findet ihr hier: https://www.fluechtlingsrat-thr.de/arbeitshilfen/antragshilfen
Euer Team von Willkommen in Ehrenfeld